Freitag, 23. November 2007

Besserer Schutz Minderjähriger vor Internet-Pornografie


Pornoseiten im Internet müssen wirksam gegen den Zugriff durch Minderjähriger gesperrt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Anbieter dieser Seiten müssen nun der Nutzung eine strenge Altersprüfung voranstellen.



Die Alterskontrollen beim Zugang zu Pornoseiten im Internet sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unzureichend. Nach der am Freitag bekanntgegebenen Entscheidung genügt das führende System zur Altersverifikation nicht den Anforderungen des Jugendschutzes.
Bei dem beanstandeten System muss der Nutzer nur die Nummer des Personalausweises oder Passes und seine Postleitzahl angeben. Als Variante kann auch die Adresse und eine Bankverbindung genannt oder eine Kontoeinzahlung in geringer Höhe gefordert werden.

Dieses System ist nach Ansicht der Karlsruher Richter in keiner Variante effizient. Jugendliche könnten sich leicht die Passnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen. Sie verfügten auch häufig über ein eigenes Konto. Das System genüge deshalb nicht den Anforderungen des Jugendschutzes, urteilte der BGH. Damit muss das Produkt in seiner bisherigen Form vom Markt genommen werden.
Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte das System mit Ausweisnummer, Postleitzahl und Bankkonto beanstandet, weil es keine effektive Barriere für Jugendliche darstelle. Der BGH bestätigte jetzt das OLG-Urteil in letzter Instanz.
Sogenannte weiche Pornografie darf im Internet nur dann verbreitet werden, wenn der Zugang von Jugendlichen ausgeschlossen ist. Danach ist es erforderlich, dass eine hohe Hürde für den Zugang Minderjähriger besteht.
Das Argument, mit höheren Standards werde der Zugang der Erwachsenen zu Internet-Pornos unverhältnismäßig eingeschränkt, wiesen die Bundesrichter zurück. Es bestünden zahlreiche Möglichkeiten, das Altersverifikationssystem zuverlässig auszugestalten.
Das zeigten Konzepte, die von der Kommission für Jugend- und Medienschutz positiv bewertet wurden. Dazu werde die Identität des Nutzers von einem Postzusteller überprüft. Danach erhalte der Kunde einen USB-Stick mit zugehöriger PIN-Nummer. Möglich sei auch ein Webcam-Check oder der Abgleich biometrischer Daten.

Das Argument, dass ausländische Anbieter von Porno-Seiten keine Jugendschutzbestimmungen beachten und deutsche Anbieter dadurch diskriminiert würden, wies der BGH ebenfalls zurück. Denn auch für ausländische Anbieter gelten die Jugendschutzbestimmungen, wenn ihre Seiten in Deutschland abrufbar sind. Dass ausländische Anbieter nur schwer verfolgt werden könnten, führe nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Mit dem Karlsruher Urteil hatte die Klage eines Konkurrenten endgültig Erfolg, der ein zuverlässiges Altersverifikationssystem anbietet. Bei diesem System wird der Nutzer mit einem Postident-Verfahren überprüft, bei dem ein Postzusteller eine Ausweiskontrolle durchführt.

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